BAG: Schriftform der Befristung – Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nach Arbeitsantritt

Nach § 623 BGB in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (seit 1. Januar
2001: § 14 Abs. 4 TzBfG) bedurfte die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform. Diese
ist nicht gewahrt, wenn die Parteien zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag
vereinbaren und sie diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede nach Antritt der
Arbeit schriftlich niederlegen. Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform
nach § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung.
Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einer zunächst nur mündlich
vereinbarten und zehn Tage nach Arbeitsantritt schriftlich festgehaltenen Befristung entschieden.

Der Kläger war vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002 als Sachbearbeiter im
Bundesvermögensamt beschäftigt. In dem Vorstellungsgespräch im Oktober 2000 hatte ihm
der Amtsvorsteher mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis für zwei Jahre befristet sei. Nachdem
der Kläger die Arbeit am 1. November 2000 aufgenommen hatte, unterzeichneten die
Parteien am 10. November 2000 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der die befristete Beschäftigung
bis 31. Oktober 2002 vorsah. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
auf Grund der Befristung gerichtete Klage hatte beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts
Erfolg. Auf Grund der vor Beginn der Beschäftigung nur mündlich vereinbarten Befristung
ist zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Am
10. November 2000 haben die Parteien keinen neuen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen,
sondern nur den bisherigen mündlichen Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt. Darin
liegt weder die nachträgliche Befristung des bislang unbefristeten Arbeitsvertrags, noch eine
Bestätigung der formnichtigen Befristung iSv. § 141 BGB.

BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 – 7 AZR 198/04 –
Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Februar 2004 – 4 Sa 469/03 –