BAG: Schicht- und Wechselschichtzulage bei Teilzeitarbeit

Nach dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst (TVöD) erhalten Teilzeitbeschäftigte das Arbeitsentgelt und alle sonstigen
Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter
entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes
geregelt ist. Als Ausgleich für Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit sieht der TVöD
eine Schichtzulage von monatlich 40,00 Euro und eine Wechselschichtzulage von
monatlich 105,00 Euro vor.
Auf die Zahlung der Schicht- und Wechselschichtzulage in voller Höhe geklagt hatte
eine mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten tätige
Krankenschwester. Das beklagte Klinikum hatte der in ständiger Schicht- und Wechselschicht
eingesetzten Klägerin nach dem Inkrafttreten des TVöD auf Grund der
Teilzeitarbeit nicht mehr die vollen Zulagen, sondern nur noch auf die Hälfte gekürzte
Schicht- und Wechselschichtzulagen gezahlt. Die Klägerin hat gemeint, die tarifliche
Regelung binde den Anspruch auf die vollen Zulagen nur an die ständige Leistung
von Schicht- und Wechselschichtarbeit. Auf den Umfang der Arbeitsleistung komme
es nicht an. Schicht- und Wechselschichtarbeit belaste teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
ebenso wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Für eine Kürzung der Ausgleichszahlungen
bei Teilzeitarbeit fehlten deshalb sachliche Gründe, die eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen könnten. Die Vorinstanzen hatten die Klage
abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg. Der Klägerin stehen nach der tariflichen Regelung die beanspruchten
Zulagen nur anteilig entsprechend dem Umfang ihrer auf die Hälfte verminderten Arbeitszeit
zu. Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben eine von der allgemeinen
Regel zur Berechnung der Vergütung Teilzeitbeschäftigter abweichende Vereinbarung
für Schicht- und Wechselschichtzulagen nicht getroffen. Ihre Einschätzung,
dass die sich aus Schicht- und Wechselschichtarbeit ergebenden Erschwernisse einen
Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten geringer belasten,
überschreitet nicht die Grenzen ihrer autonomen Regelungsmacht. Die tarifliche
Zulagenregelung wahrt den Grundsatz, dass einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens
in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit
eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Eine solche Gleichbehandlung gemäß dem Pro-rata-temporis-Grundsatz schließt eine Diskriminierung
des Teilzeitbeschäftigten aufgrund der Teilzeitbeschäftigung aus.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 634/07 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2007

– 8 Sa 788/07 –