BAG: Schadensersatz wegen unrichtiger Arbeitgeberauskunft

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht,
keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft
erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz
verpflichtet sein.
Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 beim beklagten Land in der Bauverwaltung
beschäftigt. Er wurde seit 1. Dezember 2001 nach der Vergütungsgruppe IIa – Fallgruppe
1b – Teil I der Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Tariflich war ein Bewährungsaufstieg
in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O nach sechsjähriger Bewährung möglich.
Die Parteien schlossen am 20. Oktober 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im
Blockmodell beginnend mit dem 1. November 2003. Die sich an die Arbeitsphase
anschließende Freistellungsphase sollte vom 17. Oktober 2006 bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses am 30. September 2009 laufen. Die sechsjährige Bewährungszeit
wäre mit Ablauf des 30. November 2007 erreicht gewesen. Vor Abschluss des
Altersteilzeitarbeitsvertrags hatte das beklagte Land dem Kläger auf dessen Frage
ohne jeden Vorbehalt mitgeteilt, Altersteilzeitarbeit führe auch bei Blockmodellen für
die Freistellungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen. Dennoch
verweigerte es dem Kläger den Bewährungsaufstieg zum 1. Dezember 2007.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage
stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes führte vor dem Neunten Senat
zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts. Während
der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell wird die
für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen.
Wer nicht arbeitet, kann sich nicht bewähren. Der Bewährungsaufstieg
steht dem Kläger auch nicht als Schadensersatzanspruch zu. Zwar erteilte das beklagte
Land eine unrichtige Rechtsauskunft. Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend
dargelegt, dass er ohne die Pflichtverletzung des beklagten Landes am Bewährungsaufstieg
hätte teilnehmen können.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2010 – 9 AZR 184/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Januar 2009
– 10 Sa 2021/08 –