Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines
Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei
Jahren zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 TzBfG kann die Höchstdauer
der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von Satz 1 festgelegt werden. In kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen kann von der Höchstbefristungsdauer nicht zuungunsten
des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin, einer Organisation der Evangelischen
Kirche, als Mitarbeiter im Verwaltungsdienst beschäftigt. Die Parteien schlossen im
Februar 2004 einen für zwei Jahre sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag, an den
sich unmittelbar ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. März 2006
bis zum 31. Dezember 2006 anschloss. Nach einer von der bei der Beklagten gebildeten
Arbeitsrechtlichen Kommission verabschiedeten Arbeitsrechtsregelung ist die
Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bis zur Dauer von
drei Jahren möglich.
Die Klage, mit der der Mitarbeiter die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend
gemacht hat, war in allen Instanzen erfolgreich. Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Beklagten beschlossene Regelung ist kein Tarifvertrag iSd. § 14 Abs. 2
Satz 3 TzBfG. Das durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen garantierte
Selbstordnungs- und Selbstbestimmungsrecht gebietet es nicht, ihnen wie Tarifvertragsparteien
zu ermöglichen, in ihren Arbeitsrechtsregelungen von den Vorgaben
in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zuungunsten des Arbeitnehmers abzuweichen. Die
sachgrundlose Befristung im dritten Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers war deshalb
nicht statthaft.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2009 – 7 AZR 710/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21. Juni 2007 – 10 Sa 225/07 –