BAG: Rückzahlungsklausel – Ausbildungskosten

Haben die Parteien in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, dass
ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist
vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf
den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ist diese Rückzahlungsklausel
unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine Auslegung
der Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Arbeitsverhältnis
durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch
den Arbeitgeber beendet wird (geltungserhaltende Reduktion) scheidet aus.
Der Beklagte war bei der Klägerin, einem technischen Überwachungsverein, beschäftigt. In
seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass er nach Abschluss einer entsprechenden Ausbildung
als amtlich anerkannter Sachverständiger mit Teilbefugnissen für den Kraftfahrzeugverkehr
eingesetzt werden sollte. Der Arbeitsvertrag enthielt unter anderem folgende Klausel:
„Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden ca. DM 15.000,00 betragen. Sie gelten für
die Dauer von 2 Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis
vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener
Ausbildung genau ermittelt und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig
zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat 1/24 verrechnet.„
Der Beklagte schloss seine Ausbildung im August 2002 erfolgreich ab. Im Mai 2003 kündigte
er sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2003. Daraufhin forderte die Klägerin von ihm die
Ausbildungskosten iHv. 5.028,93 Euro zurück.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf
die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos,
weil die vorformulierte Rückzahlungsklausel zu weitgehend war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. April 2006 – 9 AZR 610/05 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammer Freiburg -, Urteil vom
26. Juli 2005 – 22 Sa 91/04 –