BAG: Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss der Ausbildung – Inhaltskontrolle

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Arbeitnehmer die
vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss,
wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB regelmäßig
stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem
Vorteil ist. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern
in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt, sofern
die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung
entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber
nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den
jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen. Offen bleibt, ob und inwieweit die bei
Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen
zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.
Der Beklagte war seit Februar 2002 als Bankkaufmann bei dem klagenden Sparkassen-
Zweckverband beschäftigt. Im Juni 2006 schlossen die Parteien eine Lehrgangsvereinbarung
über die Teilnahme des Beklagten an einem Studiengang des
Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes zum Sparkassenbetriebswirt. Danach
hat der Kläger die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zu tragen und den Beklagten
zur Teilnahme an dem Studiengang unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen;
der Beklagte hat dem Kläger diese Leistungen zu erstatten, wenn er auf eigenen
Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Der Beklagte absolvierte in einem Zeitraum von ca. acht Monaten zwei jeweils ca.
fünfwöchige Ausbildungsabschnitte. Danach kündigte er das Arbeitsverhältnis und
nahm an dem zeitlich später liegenden dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nicht
mehr teil.
Das Landesarbeitsgericht hat der auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten gerichteten
Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Revision des Beklagten blieb vor
dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der Kläger hat Anspruch auf
Rückzahlung der Weiterbildungskosten. Die Rückzahlungsklausel ist wirksam Durch
die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des von dem Sparkassenund
Giroverband vorgegebenen Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt wird der
Beklagte nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 BGB.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar 2011 – 3 AZR 621/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 8. Mai 2008 – 2 Sa 9/08 –