BAG: Rechtsanwaltsvergütung bei gleichzeitiger Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied

Der Arbeitgeber ist unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die
durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehört auch die
Vergütung des von diesem beauftragten Rechtsanwalts. Der Anspruch könnte nicht bestehen,
wenn ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung des Mandats gegen das Verbot der Vertretung
widerstreitender Interessen gem. § 43a Abs. 4 BRAO verstößt. Das ist regelmäßig
dann nicht der Fall, wenn der Rechtsanwalt im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren
nach § 103 Abs. 2 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das zu kündigende Betriebsratsmitglied
vertritt. Das gilt jedenfalls solange, wie der Betriebsrat ebenso wie das betroffene
Betriebsratsmitglied die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsmitglieds
verhindern will.

Deshalb hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts einen Arbeitgeber verpflichtet, einem
Rechtsanwalt die Vergütung zu zahlen, der in einem Beschlussverfahren nach § 103
Abs. 2 BetrVG den Betriebsrat und das zu kündigende Betriebsratsmitglied vertreten hat.
Das Beschlussverfahren wurde noch vor der streitigen Entscheidung durch Rücknahme des
Ersetzungsantrags beendet.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. August 2004 – 7 ABR 60/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 10 TaBV
94/03 –