Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die
einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unver-
züglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 95
Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Wird eine Führungsposition besetzt, muss die Schwerbehin-
dertenvertretung nur dann am Besetzungsverfahren beteiligt werden, wenn die Auf-
gabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt. Das
kann zB der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeits-
plätze behinderungsgerecht zu gestalten.
§
Die Schwerbehindertenvertretung des Kultur- und Umweltdezernats des Land-
schaftsverbands Rheinland möchte immer dann an der Besetzung einer Leitungsstel-
le beteiligt werden, wenn§ der Führungsfunktion mindestens ein schwerbehinderter
Mensch zugeordnet ist.
§
Der Feststellungsantrag der Schwerbehindertenvertretung hatte vor dem Neunten
Senat keinen Erfolg. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung be-
stehen nur, wenn die Angelegenheit schwerbehinderte Menschen in ihrer tatsächli-
chen oder rechtlichen Stellung in anderer Weise berührt als nicht behinderte Arbeit-
nehmer. Wirkt sich die Maßnahme – wie hier die Besetzung der Führungsposition – in
gleicher Weise auf schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer aus, besteht
kein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung.
§
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. August 2010 – 9 ABR 83/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 8. April 2009 – 8 TaBV
113/08 –