BAG: Rückzahlung von Ausbildungskosten

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten
verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für
eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den
Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden
wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit
der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Ob dies
grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass die Rückzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss
der Fortbildungsmaßnahme getroffen wurde, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts
jetzt offen gelassen. Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der
Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage
und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme
an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die
Kosten zu erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen.
Geklagt hatte eine Apothekenhelferin, deren früherer Arbeitgeber nach ihrem Ausscheiden
aufgrund einer Vereinbarung die Kosten einer Fortbildung zur ?Fachberaterin Dermokosmetik?
vom Arbeitsentgelt einbehalten hatte. Die Vereinbarung war nach Abschluss der Schulungsmaßnahme,
und nachdem der Arbeitgeber die Teilnahme an der für seinen Betrieb
nützlichen Maßnahme nicht vergütet hatte, geschlossen worden. Die getroffene Regelung
hielt einer Überprüfung nicht stand.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2009 – 3 AZR 173/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 20. Juni 2007 – 7 Sa 1188/06 –