Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen
privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Der
Arbeitnehmer kann nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit
verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig
entzieht.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Die Beklagte stellt ihm
arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung.
In der Zeit vom 3. März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 war der
Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum
13. April 2008. Auf Verlangen der Beklagten gab er den Pkw am 13. November 2008
zurück. Die Beklagte überließ dem Kläger erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am
18. Dezember 2008 wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Kläger
verlangt Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis
15. Dezember 2008. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Die Gebrauchsüberlassung
eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die
geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten
Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig
nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das
ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr
nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 9 AZR 631/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2009
– 15 Sa 25/09 –