Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht für die Zeit bis Ende März 2002 Erfolg. Nach
§ 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit
geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen
Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt nur noch die Gewährung eines Zuschlags in
Betracht. Für Angehörige eines Rettungsdienstes ist regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von
10 % des Arbeitsverdienstes angemessen. Durch den Zuschlag soll für diesen Personenkreis
nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis abgegolten werden. Der ansonsten
mit dem Zuschlag verbundene Zweck, Nachtarbeit einzuschränken, kommt hier nicht
zum Tragen.
Für die Zeit ab April 2002 stehen dem Kläger keine weiteren Nachtzuschläge zu. Ein Nachtarbeitszuschlag
kann auch in einem einheitlichen Gehalt enthalten sein. In diesem Fall ist die
Pauschalabgeltung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1
Satz 2 BGB zu unterziehen. Bei der Prüfung, ob die pauschale Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags
klar und verständlich geregelt ist, sind gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die
den Vertragsschluss begleitenden individuellen Umstände zu berücksichtigen. Diese können
– wie im vorliegenden Fall – dazu führen, dass eine nach objektiven Maßstäben intransparente
Regelung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Stand hält.
In einem umfangreichen Formulararbeitsvertrag inmitten der Schlussbestimmungen nach
salvatorischen Klauseln und Schriftformklauseln geregelte Ausschlussfristen, sind nach dem
äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Solche Klauseln werden gemäß § 305c
Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags. Eine Klausel, nach der Ansprüche binnen
einer bestimmten Frist geltend zu machen sind, ohne dass eine Rechtsfolge an die Nichteinhaltung
dieser Frist geknüpft ist, führt regelmäßig nicht zum Verfall der Ansprüche. Zudem
benachteiligen vorformulierte Ausschlussfristen, nach denen nur der Arbeitnehmer binnen
einer bestimmten Frist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen hat, den
Arbeitnehmer unangemessen und sind deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. August 2005 – 5 AZR 545/04 –
Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 2004 – 3 Sa 245/04 –