BAG: Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Der
Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
an. Auf eine vorherige Anfrage haben die anderen Senate des Bundesarbeitsgerichts
mitgeteilt, dass hiergegen keine Einwendungen bestehen bzw. an entgegenstehenden
älteren Entscheidungen nicht festgehalten werde.

In dem zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um die Feststellung der Höchstarbeitszeit
von Rettungssanitätern. Beklagter Arbeitgeber war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
deren Gesellschafter ein Landkreis sowie zwei Hilfsorganisationen sind. Die Revision der
beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde wegen Versäumung der Revisionsfrist als
unzulässig verworfen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2004 – 5 AZR 597/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Teilurteil vom 16. September 2003
– 9 Sa 649/02 –