In dem zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um die Feststellung der Höchstarbeitszeit
von Rettungssanitätern. Beklagter Arbeitgeber war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
deren Gesellschafter ein Landkreis sowie zwei Hilfsorganisationen sind. Die Revision der
beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde wegen Versäumung der Revisionsfrist als
unzulässig verworfen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2004 – 5 AZR 597/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Teilurteil vom 16. September 2003
– 9 Sa 649/02 –