BAG: § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG nicht anwendbar

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie
durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Dazu sieht das Gesetz Ausnahmen vor. So
ist ua. der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der bei Beginn
des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat, ohne sachlichen
Grund zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben
Arbeitgeber kein enger sachlicher Zusammenhang besteht (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2
TzBfG). Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
23.12.2002 ist die Altersgrenze für die sachgrundlose Befristung von älteren Arbeitnehmern
bis zum 31.12.2006 auf 52 Jahre abgesenkt worden (§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG). Der Europäische
Gerichtshof hat am 22. November 2005 (- C 144/04 [Mangold] -) entschieden, dass
die nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit eine nach Gemeinschaftsrecht
unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt und die Vorschrift von
den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte erstmals über die Wirksamkeit einer Befristung
zu entscheiden, die von einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft allein auf § 14 Abs. 3
Satz 4 TzBfG gestützt wurde. Der 1950 geborene Kläger dieses Rechtsstreits war seit dem
12. Juli 1999 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten als Aushilfe in
der Produktion beschäftigt. Der zuletzt abgeschlossene Vertrag vom 18. Februar 2003 sah
eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 19. Februar 2003 bis zum 31. März
2004 vor. Die Vorinstanzen haben die Klage unter Berufung auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG
abgewiesen.

Der Siebte Senat hat der Befristungskontrollklage des Klägers stattgegeben. In Folge der
Entscheidung des Europäischen Gerichthofs sind allein auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gestützte
sachgrundlose Befristungen unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich bei den bis zur
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgeschlossenen Verträgen auch nicht darauf
berufen, auf die Gültigkeit der Vorschrift vertraut zu haben. Die Entscheidung über den sich
aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Vertrauensschutz ist dem Europäischen Gerichtshof
vorbehalten. Dieser hat in der Entscheidung vom 22. November 2005 den Ausspruch
über die Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt.
Hieran sind die nationalen Gerichte gebunden. Die Beklagte konnte im Übrigen auch nach
nationalem Recht keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Die Vereinbarkeit der Norm mit
Gemeinschaftsrecht war im arbeitsrechtlichen Schrifttum bereits seit ihrem In-Kraft-Treten in
Zweifel gezogen worden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2006 – 7 AZR 500/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2004 – 5 Sa
128/04 –