Im Vergütungssystem des BAT waren kinderbezogene Entgeltbestandteile vorgesehen.
Voraussetzung für den Anspruch darauf war nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT ein Anspruch
auf Kindergeld. Für diesen werden gem. § 63 Abs. 1 EStG auch vom Berechtigten in seinen
Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten berücksichtigt. Die eingetragene Lebenspartnerschaft
ist allerdings keine Ehe. Darum stand nach dem Tarifrecht Angestellten des
öffentlichen Dienstes, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufnahmen,
kein Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag zu. Insoweit
benachteiligte jedoch § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig
und war deshalb gem. Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam.
Die Klägerin ist als Lehrerin beim beklagten Freistaat beschäftigt. Seit dem 3. Juni 2005 hat
sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Im gemeinsamen Haushalt wohnen
auch die beiden leiblichen Kinder der Lebenspartnerin der Klägerin. Mit ihrer Klage begehrt
die Klägerin den kinderbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags von 167,56 Euro brutto
monatlich für die Zeit seit ihrer Verpartnerung.
Ihre Klage hatte wie in den Vorinstanzen vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts
Erfolg. Der kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag wurde im Hinblick auf die
aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgende finanzielle Belastung auch für in den
Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten gewährt, weil mit dieser Aufnahme ein
familiäres Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet wurde. Ausgehend von diesem
Zweck gab es keine sachlichen Gründe, die es rechtfertigten, den kinderbezogenen Bestandteil
im Ortszuschlag für in den Haushalt aufgenommene Kinder der eingetragenen
Lebenspartnerin zu versagen. Seit ihrer Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L) zum 1. November 2006 hat die Klägerin Anspruch auf die diesen
Entgeltbestandteil sichernde Besitzstandszulage.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2010 – 6 AZR 156/09 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2009 – 7 Sa 195/07 –
Der Sechste Senat hat am selben Tag einem nach Australien entsandten, in eingetragener
Lebenspartnerschaft lebenden Angestellten des Goethe-Instituts einen nach der tariflichen
Regelung nur an Verheiratete zu zahlenden Auslandszuschlag zugesprochen, weil auch insoweit
eingetragene Lebenspartner gegenüber Eheleuten gleichheitswidrig benachteiligt
werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2010 – 6 AZR 434/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 10. Mai 2007 – 2 Sa 1253/06