Der Senat hat über sieben Eingruppierungsklagen entschieden, in denen es um die
Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt ging. Sie waren teilweise erfolgreich, wurden
aber überwiegend abgewiesen. Dabei hatte der Senat Gelegenheit, die neuen Tarifbestimmungen
zu den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen auszulegen.
Im Jahre 2006 sind die Tarifverträge zwischen dem Marburger Bund einerseits und
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (TdL) andererseits in Kraft getreten. Sie sehen erstmals
eine eigenständige Entgeltgruppe für Oberärzte vor, deren Vergütung um bis zu
1.300,00 Euro und damit deutlich über derjenigen für Fachärzte liegt. Die Tarifvertragsparteien
haben diese Eingruppierung an die Voraussetzung gebunden, dass
einem Oberarzt die medizinische Verantwortung u.a. für einen (VKA: selbständigen)
Teilbereich einer Klinik bzw. Abteilung (VKA: ausdrücklich) vom Arbeitgeber übertragen
worden ist. Dabei ist unter Teilbereich eine organisatorisch abgrenzbare
Untergliederung zu verstehen, die zur Erfüllung eines medizinischen Zweckes auf
Dauer mit Personen und Sachmitteln ausgestattet ist. Die Übertragung der
medizinischen Verantwortung umfasst ein Aufsichts- und eingeschränktes Weisungsrecht
für das unterstellte medizinische Personal in dem zugewiesenen Teilbereich.
Im Hinblick auf die allgemeine ärztliche Verantwortungsstruktur und die unterschiedlichen
hierarchischen Ebenen ist dabei für eine entsprechende Eingruppierung erforderlich,
dass dem Oberarzt nicht nur Assistenzärzte nachgeordnet sind, sondern
in aller Regel auch mindestens ein Facharzt unterstellt ist. Darüber hinaus beinhaltet
die Anforderung, die medizinische Verantwortung müsse dem Oberarzt übertragen
worden sein, auch, dass dieser für den betreffenden Teilbereich die Alleinverantwortung
trägt, ungeachtet der ohnehin bestehenden Letztverantwortung des
Chefarztes. Diese medizinische Verantwortung für einen Teilbereich muss in einer
dem Arbeitgeber zurechenbaren Weise übertragen worden sein. Eine vor Inkrafttreten
der Tarifverträge ausgesprochene „Ernennung“ zum „Oberarzt“ allein hat in
aller Regel keine Bedeutung für die tarifgerechte Eingruppierung.
In einem der entschiedenen Fälle war der Kläger bis zum 31. Januar 2008 an einer
Klinik der beklagten Universität als Facharzt für Herzchirurgie beschäftigt und wurde
auf Veranlassung der Klinikleitung seit Mai 2006 auf den Arztbriefen, später auch in
den Organisationsplänen der Klinik als Oberarzt bezeichnet. Seine Klage auf Vergütung
nach der Entgeltgruppe Ä 3 (Oberärzte) des TV-Ärzte(TdL) blieb zuletzt auch
vor dem Bundesarbeitsgericht schon deshalb erfolglos, weil auf seinen wechselnden Stationen nach den jeweiligen Organisationsplänen stets mindestens ein weiterer
Oberarzt verantwortlich war. Sein Verweis auf das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot
scheiterte daran, dass er nicht im Einzelnen zu Kollegen mit
gleichartiger und gleichwertiger Tätigkeit vorgetragen hatte, die – im Unterschied zu
ihm – die begehrte Vergütung erhalten.
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 9. Dezember 2009, u.a. – 4 AZR 841/08 –
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2008 – 9 Sa 1399/07 –