BAG: Notwendiger Inhalt der Zeugnisse von Tageszeitungsredakteuren

Nach § 109 Abs. 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein
(Grundsatz der Zeugnisklarheit). Deshalb darf das Zeugnis keine Formulierungen
enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche
Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Weiterhin muss das erteilte Zeugnis
Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung
zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit). Der weitere notwendige
Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen
und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lässt ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche
Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch
auf Ergänzung. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden
Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen
sein.
Der Kläger war von Februar 1993 bis März 2003 als Redakteur bei der von der Beklagten
herausgegebenen Tageszeitung tätig. Mit Datum vom 31. März 2003 erteilte
die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis. Der Kläger macht ua. geltend, im
erteilten Zeugnis fehle die Hervorhebung seiner Belastbarkeit in Stresssituationen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat das Urteil des
Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es wird aufzuklären haben, ob
die Behauptung des Klägers zutrifft, für Tageszeitungsredakteure sei die Hervorhebung
dieser Belastbarkeit im Zeugnis üblich. Die Auslassung sei ein Geheimzeichen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2008 – 9 AZR 632/07 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2006 – 6 Sa
963/05 –