BAG: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im einseitig vorformulierten Arb.Vertrag bei Beendigung des Arb.Verh. während der Probezeit

Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag, nach
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens zwei Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen
zu unterlassen, und ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass im Übrigen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gelten, ist die Wettbewerbsabrede nicht wegen Fehlens
einer Karenzentschädigung nichtig. In einem solchen Fall decken die Arbeitsvertragsparteien
mit der Bezugnahme auf die §§ 74 ff. HGB auf Grund der Regelungsdichte dieser gesetzlichen
Vorschriften alle wesentlichen Elemente einer Wettbewerbsabrede und damit auch die
Zahlung von Karenzentschädigung ab. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt nicht
voraus, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit endet. Soll
das Verbot erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit in Kraft treten, müssen die Parteien dies
vereinbaren. Fehlt eine solche Abrede, kann sich der Arbeitgeber auch nicht mit Erfolg darauf
berufen, das Wettbewerbsverbot diene nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen
Interesses. Diese rechtshindernde Einwendung steht nur dem Arbeitnehmer zu.
Auf Zahlung von Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der von ihr bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen geklagt hatte eine als Ergotherapeutin beschäftigte Angestellte. Diese
hatte sich in dem von der beklagten Arbeitgeberin vorformulierten Arbeitsvertrag verpflichtet,
für die Dauer von zwölf Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem
Umkreis von 15 km von der Praxis der Beklagten bestimmte Wettbewerbshandlungen zu
unterlassen. Nach ca. drei Monaten kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis während der
vereinbarten Probezeit ordentlich. Die Klägerin hielt sich an das vereinbarte Wettbewerbsverbot.
Das Landesarbeitsgericht änderte das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ab und
gab der Klage statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts
ohne Erfolg. Die Parteien hatten das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam
vereinbart. Es galt auch für das Ausscheiden innerhalb der Probezeit.

BAG, Urteil vom 28. Juni 2006 – 10 AZR 407/05 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 16. Juni 2005 – 8 Sa 986/04 –