Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen
weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den
Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das
Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung hat in diesen
Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass der
heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden
darf. Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass
der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, kein Beweisverwertungsverbot. Das Interesse
des Angerufenen an der Durchsetzung seiner im Einzelfall auch grundrechtlich geschützten
Rechte in einem gerichtlichen Verfahren sowie das Interesse der Allgemeinheit an
einer funktionsfähigen Rechtspflege und materiell richtigen Entscheidung überwiegen das
Interesse des Anrufers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts.
Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen kündigte der Klägerin innerhalb der sechsmonatigen
Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Klägerin arbeitsunfähig.
Die Klägerin hält die Kündigung für sittenwidrig und hat geltend gemacht, sie sei unmittelbar
vor der Kündigung von der Personaldisponentin der Beklagten angerufen worden.
Diese habe ihr gesagt, sie solle trotz der Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit kommen, andernfalls
müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Die Beklagte hat die behauptete Äußerung der Personaldisponentin
bestritten. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung hat sich die Klägerin auf
das Zeugnis einer bei dem Telefonat anwesenden Freundin berufen, welche das Gespräch
zufällig ohne ihr Wissen mitgehört habe.
Das Arbeitsgericht hat die Personaldisponentin als Zeugin vernommen und die Klage abgewiesen.
Eine Vernehmung der Freundin der Klägerin hat es abgelehnt, weil insoweit ein Beweisverwertungsverbot
bestehe. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.
Unter Zugrundelegung des Prozessvortrags der Klägerin würde die Kündigung
eine nach § 612a BGB unzulässige Maßregelung darstellen. Das Landesarbeitsgericht durfte
von der Vernehmung der Freundin der Klägerin als Zeugin nur absehen, wenn die Klägerin
dieser zielgerichtet ermöglicht hatte, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Hierzu hat
das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2009 – 6 AZR 189/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 24. Januar 2008 – 3 Sa 800/07 –