Die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist durch die in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Betätigungsfreiheit der Koalitionen geschützt. Dies gilt auch im Verhältnis
konkurrierender Gewerkschaften. Eine gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist allerdings unzulässig, wenn sie mit unlauteren Mitteln erfolgt oder auf die
Existenzvernichtung der anderen Gewerkschaft gerichtet ist. Diese Grenzen werden nicht dadurch überschritten, dass eine Gewerkschaft mit befristeten Sonderkonditionen um
Neumitglieder wirbt.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher – wie schon die Vorinstanzen – die Klage einer Polizeigewerkschaft ab, mit der einer konkurrierenden Gewerkschaft
untersagt werden sollte, Neumitgliedern für das erste Jahr der Mitgliedschaft einen monatlichen Mitgliedsbeitrag von einem Euro anzubieten. Die beklagte Gewerkschaft
hatte dies in einer befristeten Aktion im Herbst 2002 getan. Das Angebot dieser Sonderkonditionen für Neumitglieder war weder unlauter, noch zielte es auf die
Existenzvernichtung der Klägerin. Die Vergünstigungen wurden nicht etwa nur deren Mitgliedern, sondern auch bislang unorganisierten Arbeitnehmern angeboten.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Mai 2005 ? 1 AZR 141/04 –
Landesarbeitsgericht Berlin Urteil vom 28. Januar 2004 ? 17 Sa 2255/03 –