Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Antrag des Betriebsrats der Kölner Niederlassung
eines Versicherungsunternehmens abgewiesen, der begehrt hatte, dem Arbeitgeber
die Anordnung von Arbeit am Karnevalsdienstag ohne seine Zustimmung zu untersagen.
Zwar hat der Betriebsrat bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz mitzubestimmen. Im entschiedenen
Fall hatte er dieses Mitbestimmungsrecht durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung im
Jahr 1999 aber bereits ausgeübt. Nach dieser Betriebsvereinbarung sind die Tage von
Montag bis Freitag reguläre Arbeitstage. Eine Ausnahme für den Karnevalsdienstag ist nicht
vorgesehen. Um die Weiterführung der jahrzehntelangen Praxis der Arbeitsbefreiung an diesem
Tag zu erreichen, müsste der Betriebsrat mit dem Ziel initiativ werden, die Betriebsvereinbarung
in diesem Punkt zu ändern. Auf die Frage, ob die Arbeitnehmer einen eigenen
Anspruch auf Arbeitsbefreiung am Karnevalsdienstag erworben haben, kam es nicht an.
Auch das Landesarbeitsgericht hatte den Antrag des Betriebsrats abgewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 ABR 31/03 –
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 7 TaBV 80/02 –