Führen mehrere Unternehmen gemeinsam einen Betrieb mit mehr als zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern, hat der Betriebsrat bei einer Versetzung auch dann nach § 99 BetrVG
mitzubestimmen, wenn die beteiligten Unternehmen je für sich weniger als zwanzig Arbeitnehmer
beschäftigen. Dies hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zugunsten des
Betriebsrats eines zahntechnischen Labors entschieden, das von zwei Unternehmen mit
achtzehn bzw. vier Mitarbeitern betrieben wird. Zwar stellt § 99 Abs. 1 BetrVG in der Fassung
des Reformgesetzes von 2001, anders als zuvor, dem Wortlaut nach nicht mehr auf die
Anzahl der Beschäftigten im Betrieb, sondern im Unternehmen ab. Dabei ist jedoch der Sonderfall
eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Unternehmen, die nur zusammen mehr als
zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, nicht berücksichtigt. Wegen der gleichen Interessenlage
und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist die analoge Anwendung des § 99
BetrVG auf Versetzungen in einem solchen Betrieb geboten.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, das ein Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats verneint hatte, aufgehoben und die Entscheidung der ersten
Instanz wiederhergestellt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. September 2004 – 1 ABR 39/03 –
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 3 TaBV 76/02 –