Das Schriftlichkeitsgebot des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird auch durch die Einhaltung
der Textform des § 126b BGB erfüllt.
Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung
seiner Zustimmung zu einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder
Versetzung „schriftlich“ mitzuteilen. Diese Erklärung ist nicht nur dann schriftlich,
wenn sie vom Betriebsratsvorsitzenden gem. § 126 BGB eigenhändig mit Namensunterschrift
versehen wurde. Schriftlich ist sie auch, wenn sie der Textform des
§ 126b BGB genügt. Dafür reicht es aus, dass die Erklärung in dauerhaft lesbarer
Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss des Textes
erkennbar ist.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb, anders als das Landesarbeitsgericht,
die Verweigerung der Zustimmung zur Umgruppierung einer Mitarbeiterin
durch ein maschinell hergestelltes Schreiben als formwirksam angesehen, das mit
einer Grußformel und der Angabe von Namen und Funktion des Betriebsratsvorsitzenden
endete, aber nicht eigenhändig unterzeichnet war.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 1 ABR 79/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2007
– 2 TaBV 74/06 –