BAG: Mitbestimmung bei “Ethik-Richtlinien”

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber durch sog. Ethik-
Richtlinien („codes of conduct“) das Verhalten der Beschäftigten und die betriebliche
Ordnung regeln will. Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei Vorgaben, mit denen lediglich
die geschuldete Arbeitsleistung konkretisiert werden soll. Der Mitbestimmung
entzogen sind auch Angelegenheiten, die gesetzlich abschließend geregelt sind.
Ausländische Vorschriften, die für börsennotierte Unternehmen die Einführung von
Ethik-Richtlinien vorsehen, schließen die Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
aber nicht aus. Ethik-Richtlinien können sowohl mitbestimmungspflichtige
als auch mitbestimmungsfreie Teile enthalten. Das Mitbestimmungsrecht an
einzelnen Regelungen begründet nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher – anders als das Landesarbeitsgericht
– einen Antrag ab, mit dem der Konzernbetriebsrat des deutschen Tochterunternehmens
einer US-amerikanischen Gesellschaft ein Mitbestimmungsrecht an
der Gesamtheit von konzernweit eingeführten Ethik-Richtlinien festgestellt wissen
wollte; das Regelungswerk enthält auch mitbestimmungsfreie Bestimmungen. Auf
entsprechende Hilfsanträge des Konzernbetriebsrats stellte das Bundesarbeitsgericht
jedoch fest, dass dieser an bestimmten Regelungen, wie etwa der Verpflichtung
der Arbeitnehmer, Interessenkonflikte schriftlich zu melden, zu beteiligen ist.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2008 – 1 ABR 40/07 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2007
– 5 TaBV 31/06 –