BAG: Mitarbeiter einer Ratsfraktion – vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Die Eingruppierung des Angestellten nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) bestimmt
sich gemäß dessen §§ 22, 23 nach der vom Angestellten nicht nur vorübergehend
auszuübenden Tätigkeit. Wird dem Angestellten vorübergehend eine andere höherwertige
Tätigkeit übertragen, hat er hingegen gemäß § 24 BAT nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen
dieser Tarifnorm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit Anspruch auf eine
persönliche Zulage. Eine zeitliche Grenze für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit sieht der BAT nicht vor.

Auf dieser tariflichen Grundlage hatte die Klage eines nach VergGr. VII BAT nebst einer Zulage
in Höhe der Differenz zwischen der VergGr. VII und Vb BAT bezahlten Mitarbeiters einer
Ratsfraktion „Bündnis 90/Die Grünen„ auf Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe
(VergGr. III BAT, hilfsweise darunter) beim Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg. Der Kläger war in der Zeit vom 1. April 1982 bis zum 31. Oktober 1986 bei der
Fraktion mit Vergütung nach VergGr. VIb BAT angestellt. Seit dem 1. November 1986 steht
er in den Diensten der beklagten Stadt. Zunächst war er befristet bis zum 31. Oktober 1991
als „Fraktionssekretär„ eingestellt. Mit Vertrag vom 6. Dezember 1991 vereinbarten die Parteien
die unbefristete Weiterbeschäftigung des Klägers als „Verwaltungsangestellter„ unter
Angabe seiner Eingruppierung in VergGr. VII BAT. In einem Begleitschreiben vom 9. Dezember
1991 teilte ihm die beklagte Stadt mit, er erhalte wie bislang Vergütung nach dieser
Vergütungsgruppe und für die Dauer seiner Tätigkeit im Büro der Fraktion eine Zulage.
Danach bestimmt sich die Eingruppierung des Klägers nicht nach seiner Tätigkeit als Fraktionsmitarbeiter,
denn diese ist ihm nur vorübergehend übertragen worden. Dies entspricht
billigem Ermessen, da die nicht dauerhafte Übertragung einer solchen Tätigkeit in der Natur
der Sache liegt. Die Tätigkeit des Klägers als Fraktionsmitarbeiter war daher eingruppierungsrechtlich
nicht zu bewerten. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf eine höhere persönliche
Zulage nach § 24 BAT war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2005 – 4 AZR 474/04 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13. Juli 2004 – 13 Sa
2156/03 E –