BAG: Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

Der Betriebsrat kann den Spruch der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans mit
der Begründung anfechten, dessen Gesamtvolumen sei zu gering. Dazu muss der Betriebsrat
anhand konkreter Angaben darlegen, dass und inwiefern der Sozialplan seiner Funktion
als Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der Betriebsänderung für die
Arbeitnehmer (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) nicht genüge, weil er deren sozialen Belange
nicht ausreichend berücksichtige (§ 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Ermessensfehlerfrei ist der
Sozialplan nur, wenn er wenigstens eine substantielle Milderung der wirtschaftlichen
Nachteile vorsieht. Eine Unterschreitung dieser Grenze ist jedoch zulässig und geboten,
wenn das Sozialplanvolumen für das Unternehmen wirtschaftlich sonst nicht vertretbar wäre.

Nach diesen Maßstäben war der von der Einigungsstelle für einen Betrieb im Hamburger
Hafen beschlossene Sozialplan nicht ermessensfehlerhaft. Die Arbeitgeberin hatte im Jahr
2001 ihren Umschlag von Stückgütern wegen jahrelanger Verluste eingestellt und rund
neunzig der etwa hundert Mitarbeiter entlassen. Der Betriebsrat hat den mit insgesamt etwa
2,5 Mio DM für Abfindungen dotierten Sozialplan wegen zu geringer finanzieller Ausstattung
angefochten. Er blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts wie schon in den
Vorinstanzen ohne Erfolg. Weil der Sozialplan eine substantielle Milderung der für die Arbeitnehmer
entstandenen Nachteile vorsah, kam es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Unternehmens und, wie vom Betriebsrat geltend gemacht, der Konzernmutter nicht an.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. August 2004 – 1 ABR 23/03 –
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 2003 – 4 TaBV 1/02 –