Ist in einer GmbH & Co. KG ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer der persönlich haftenden
GmbH aufgestiegen und wird dann als Geschäftsführer abberufen, so lebt das alte Arbeitsverhältnis
in der Regel nicht wieder auf. Vereinbaren die Parteien jedoch nach der Kündigung
des Geschäftsführervertrages eine Weiterbeschäftigung des Betreffenden – ohne wesentliche
Änderung seiner Arbeitsaufgaben – im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, so lässt
dies mangels abweichender Vereinbarungen regelmäßig auf den Parteiwillen schließen, die
Beschäftigungszeit als Geschäftsführer auf das neu begründete Arbeitsverhältnis anzurechnen.
Der abberufene Geschäftsführer hat deshalb regelmäßig in dem neu begründeten Arbeitsverhältnis
keine Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG zurückzulegen und genießt von Anfang
an Kündigungsschutz. Ein abweichender Parteiwille, der dahin zielt, die frühere Beschäftigungszeit
als Geschäftsführer unberücksichtigt zu lassen, ist nur dann beachtlich,
wenn er in dem neuen Arbeitsvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
Der Kläger war seit 1984 zuletzt als Sachbearbeiter für die beklagte KG tätig. Auf Grund eines
mit dieser geschlossenen „Geschäftsführer-Anstellungsvertrags„ wurde er ab 1. Januar
1997 zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten bestellt. Nach einer
Kündigung des Geschäftsführervertrages einigten sich die Parteien am 15. August 2002 über
die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
„entsprechend dem Anstellungsvertrag vom 15. November 1996„. Ab 15. August 2002
arbeitete der Kläger als Assistent der Geschäftsleitung der Beklagten. Mit Schreiben vom
16. Januar 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August
2003.
Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, wegen Nichterfüllung
der Wartezeit habe der Kläger noch keinen Kündigungsschutz gehabt. Die Revision des Klägers
war erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, aus den Vereinbarungen
der Parteien anlässlich der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses ergebe sich, dass die
Beschäftigungszeit ab 15. November 1996 anzurechnen und die Wartezeit am 16. Januar
2003 deshalb erfüllt gewesen sei. Der Rechtsstreit ist an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen
worden zur Prüfung der von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe
und gegebenenfalls des Auflösungsantrags des Klägers.
BAG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 AZR 614/04 –
Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 31. August 2004 – 13 Sa 340/04 –