Die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 1 – 10
AGG) finden im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz
Anwendung. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann
daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (§ 1 KSchG). Das Verbot der Altersdiskriminierung
(§§ 1, 10 AGG) steht der Berücksichtigung des Lebensalters im
Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) nicht entgegen. Auch die
Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist nach
dem AGG zulässig.
Der im Zeitpunkt der Kündigung 51 Jahre alte Kläger war bei der Beklagten seit 1974
als Karosseriefacharbeiter beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie
mit ursprünglich über 5.000 Arbeitnehmern. Seit dem Jahre
2004 kam es wegen mangelnder Auslastung zu mehreren Entlassungswellen. Im
September 2006 einigte sich die Beklagte mit ihrem Betriebsrat in einem Interessenausgleich
auf die Entlassung von 619 namentlich benannten Arbeitnehmern.
Darunter befand sich auch der Kläger. Der Auswahl der zu Kündigenden lag eine
Punktetabelle zugrunde. Die Tabelle sah Sozialpunkte ua. für das Lebensalter vor.
Die Auswahl erfolgte sodann nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern,
sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrgänge umfassten
(bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr). Der Kläger hat die Unwirksamkeit
der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht und
sich ua. auf das im AGG (§§ 1, 2, 8, 10 AGG) enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung
berufen.
Die Klage blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts – wie schon vor
dem Landesarbeitsgericht – ohne Erfolg. In der Zuteilung von Sozialpunkten nach
dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung lag zwar eine an das Alter anknüpfende
unterschiedliche Behandlung. Diese war aber iSd. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt.
Die Zuteilung von Alterspunkten führt mit einer hinnehmbaren Unschärfe
zur Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit
den übrigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung)
nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters. Die Bildung von
Altersgruppen wirkt der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiert damit zugleich
die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. November 2008 – 2 AZR 701/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31. August 2007 – 16 Sa
293/07 –