BAG: Kündigungsschutz – Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem
31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der
Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei der Berechnung der Betriebsgröße
sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen,
wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies
gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.
Der Kläger war seit Juli 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Diese beschäftigte einschließlich
des Klägers zehn eigene Arbeitnehmer. Im November 2009 kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage
hat der Kläger geltend gemacht, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer seien auch die von der Beklagten eingesetzten Leiharbeitnehmer
zu berücksichtigen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, weil das Kündigungsschutzgesetz
keine Anwendung finde. Die Revision des Klägers hatte vor
dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Es ist nicht auszuschließen,
dass im Betrieb der Beklagten mehr als zehn Arbeitnehmer iSd. § 23 Abs. 1 Satz 3
KSchG beschäftigt waren. Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht
schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben.
Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer
zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der
Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber
kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung
danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf
dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.
Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob die im Kündigungszeitpunkt
im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen oder eines
für den Betrieb „in der Regel“ nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt
waren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2013 – 2 AZR 140/12 –
Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil vom 27. Juli 2011 – 4 Sa 713/10 –