BAG: Kündigungsfrist und Klagefrist

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss
er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage
beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an
rechtswirksam (§ 7 KSchG). Wendet sich der Arbeitnehmer dagegen nicht gegen die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern macht lediglich geltend, bei einer ordentlichen
Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so kann er dies
auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG tun. Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist
durch den Arbeitgeber macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam,
sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Klägerin bei der Beklagten, die
eine private Pflegestation betrieb, seit 1996 als Hauspflegerin beschäftigt gewesen. Die Beklagte
hatte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 20. Januar 2004 zum 6. Februar 2004
gekündigt. Eine Klage nach § 4 KSchG hatte die Klägerin nicht erhoben. Erst am 17. März
2004 machte sie durch eine beim Arbeitsgericht erhobene Klage auf Vergütung für die Zeit
bis zum 31. März 2004 geltend, die Kündigung wirke erst zum 31. März 2004, weil die gesetzliche
Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende betrage. Die Klage hatte – wie
schon in der Vorinstanz – auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 AZR 148/05 –

Vorinstanz: LAG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 – 9 Sa 1854/04 –