BAG: Kündigung wegen unzulässiger Sonntagsarbeit

Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen nicht beschäftigt werden. Hiervon
gelten nach § 10 Abs. 1 ArbZG verschiedene Ausnahmen, ua. für das Austragen von
Presseerzeugnissen. Werden Arbeitnehmer ausnahmsweise sonntags beschäftigt, müssen
sie nach § 11 Abs. 3 ArbZG einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb der nächsten zwei
Wochen zu gewähren ist. Kann der Ersatzruhetag nicht gewährt werden, darf der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer sonntags nicht beschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitgeber
einen Arbeitnehmer ausschließlich sonntags beschäftigt, der vorgeschriebene Ersatzruhetag
jedoch deshalb nicht gewährt werden kann, weil der Arbeitnehmer von Montag bis
Samstag in einem anderen Arbeitsverhältnis tätig ist. In diesem Fall besteht für den Arbeitgeber,
der den Arbeitnehmer für die Sonntagsarbeit eingestellt hat, in der Regel ein Grund
zur ordentlichen Kündigung aus personenbedingten Gründen.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die Beklagte als Arbeitgeberin
die Klägerin zum Austragen von Sonntagszeitungen in den Morgenstunden eingestellt. Bei
einem weiteren Arbeitgeber trug die Klägerin von Montag bis Samstag ebenfalls Zeitungen
aus. Nachdem das Gewerbeaufsichtsamt der Beklagten mit einem Bußgeld gedroht hatte,
weil sie den Ersatzruhetag nicht gewähren konnte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Da die Klägerin von Montag bis Samstag arbeitet,
kann die Beklagte ihre gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung eines Ersatzruhetages
nicht erfüllen. Deshalb darf sie die Klägerin nicht beschäftigen. Dass die Arbeit von Montag
bis Samstag bei einem anderen Arbeitgeber geleistet wird, steht dem nicht entgegen. Die
gesetzlichen Vorschriften über Sonntagsarbeit gelten arbeitgeberübergreifend.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2005 – 2 AZR 211/04 –
Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil vom 15. April 2004 – 5 Sa 667/03 –