Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen,
zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den
Arbeitgeber rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten
bestehen. Ein als „Ladenhilfe“ in einem Einzelhandelsmarkt
beschäftigter Arbeitnehmer muss mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben
rechnen, die den Umgang mit Alkoholika erfordern. Macht er geltend, aus religiösen
Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein,
muss er dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religiösen Gründe bestehen, und
aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht. Besteht für den Arbeitgeber
im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit
einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen
Rechnung trägt, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit zuweisen.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts
die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, die die – ordentliche – Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses für wirksam erachtet hat. Der Kläger ist gläubiger Moslem. Er
war seit 1994 als Mitarbeiter eines großen Warenhauses tätig. Seit dem Jahr 2003
wurde er als „Ladenhilfe“ beschäftigt. Im Februar 2008 weigerte er sich, im Getränkebereich
zu arbeiten. Er berief sich auf seinen Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung
bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.
Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
Ob die Weigerung des Klägers, in der Getränkeabteilung zu arbeiten,
der Beklagten einen Grund zur Kündigung gab, steht noch nicht fest und bedarf der
weiteren Sachaufklärung. Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht hinreichend
deutlich entnehmen, welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbietet.
Dementsprechend kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob es der Beklagten
möglich war, dem Kläger eine andere Arbeit zu übertragen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 AZR 636/09 –
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Januar 2009 – 5 Sa 270/08 –