Wird die in einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen vom Arbeitgeber
zusätzlich zum Führerschein erteilte „betriebliche Fahrerlaubnis“ dem Arbeitnehmer
durch den Betriebsleiter entzogen, rechtfertigt dies für sich weder eine außerordentliche
noch eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen. Der Entzug
einer zusätzlich vom Arbeitgeber zum Führerschein erteilten „betrieblichen Fahrerlaubnis“
steht nicht dem Verlust einer gesetzlichen Fahrerlaubnis gleich, da ihre Erteilung
und ihr Entzug nach vom Arbeitgeber selbst erstellten Regeln erfolgt. Ansonsten
hätte es der Arbeitgeber in der Hand, sich selbst Kündigungsgründe zu schaffen
und die Regelungen zur verhaltensbedingten Kündigung bei Arbeitsvertragspflichtverletzungen
zu umgehen.
Der Kläger war seit 1995 bei der Beklagten, die ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen
betreibt, als Omnibusfahrer beschäftigt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags
erhielt der Kläger die „Dienstanweisung für den Fahrdienst“, die ua. eine betriebliche
Fahrerlaubnis zwingend vorschreibt. Am 22. November 2005 führte ein Fahrmeister
der Beklagten eine ca. einstündige Sonderbeobachtung des Klägers während dessen
Fahrten mit dem Omnibus durch. Dabei stellte er – vom Kläger zum Teil bestrittene
– straßenverkehrsrechtliche Verstöße fest. Nach Anhörung des Klägers teilte die
Beklagte ihm mit, auf Grund der festgestellten Verstöße sei er auf Dauer ungeeignet,
einen Omnibus zu lenken, und entzog ihm die betriebliche Fahrerlaubnis. Nach Anhörung
des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers
fristlos und fristgerecht.
Mit seiner Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen die Kündigungen mit
der Begründung gewandt, der Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis stehe seinem
weiteren Einsatz als Busfahrer nicht entgegen. Ggf. hätte die Beklagte ihn vor Kündigungsausspruch
nachschulen müssen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, es liege
ein personenbedingter Kündigungsgrund vor. Auf Grund des Entzugs der betrieblichen
Fahrerlaubnis durch den zuständigen Betriebsleiter, an den sie gebunden sei, könne sie den Kläger als Busfahrer nicht mehr einsetzen. Eine andere Einsatzmöglichkeit
habe nicht mehr bestanden.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage
stattgegeben. Die Revision der Beklagten ist vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts
erfolglos geblieben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Juni 2008 – 2 AZR 984/06 –
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006 – 11 Sa 535/06 –