BAG: Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation

Die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft“ an einer Forschungseinrichtung
setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt
diese Voraussetzung, zB durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten
Gründen regelmäßig gerechtfertigt.
Der Kläger war bei dem beklagten Forschungsinstitut seit 1995 aufgrund einer Reihe
befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Es steht inzwischen
rechtskräftig fest, dass die Befristung des letzten, für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis
31. März 2003 geschlossenen Arbeitsvertrags unwirksam war und demzufolge ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Der Kläger, der bis 31. März
2003 in der Forschungsgruppe „Informations- und Kommunikationstechnologien“,
Projekt „Konjunkturumfrage“, beschäftigt war, ließ sich zum 31. März 2003 exmatrikulieren.
Darauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August
2003.
Die Vorinstanzen haben die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Die Revision des Klägers blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts
erfolglos. Die Kündigung ist aus einem in der Person des Klägers liegenden
Grund gerechtfertigt. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse, für die Ausübung
der Tätigkeiten an die Studierendeneigenschaft des Klägers anzuknüpfen. Dieser
vertraglich vereinbarten Anforderung wurde der Kläger nicht mehr gerecht.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. September 2008 – 2 AZR 976/06 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Mannheim –
Urteil vom 13. Juli 2006 – 19 Sa 66/05 –