Macht eine Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten
in Zukunft einer ehrenamtlichen Kraft zu übertragen, so besteht für die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der bisher hauptberuflich im Arbeitsverhältnis
beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten ein dringendes betriebliches Erfordernis.
Die Klägerin war seit 1999 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden bei
der beklagten Gemeinde als Gleichstellungsbeauftragte angestellt. Gemäß § 5a der
Niedersächsischen Gemeindeordnung ist die Beklagte verpflichtet, eine Gleichstellungsbeauftragte
zu bestellen. Die Aufgabe kann nach dem Gesetz auch ehrenamtlich
erfüllt werden. Nach einem Anfang 2006 gefassten Ratsbeschluss sollte das Amt
der Gleichstellungsbeauftragten in Zukunft nicht mehr hauptberuflich, sondern ehrenamtlich
wahrgenommen werden. Mit Zustimmung des Personalrats kündigte die
Beklagte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. Juni 2006.
Die von der Klägerin erhobene Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht – wie schon
in den Vorinstanzen – ohne Erfolg. Die Beklagte ist berechtigt, die Tätigkeit der
Gleichstellungsbeauftragten ehrenamtlich erledigen zu lassen. Sie durfte unter den
rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten die ihr am zweckmäßigsten erscheinende
auswählen. Anhaltspunkte für einen Missbrauch dieses Rechts liegen nicht
vor.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2008 – 2 AZR 560/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 14. Mai 2007 – 8 Sa
1941/06 –