BAG: Konkurrentenklage – Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies begründet ein
grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberaus-
wahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Aus-
wahlkriterien. Der am besten geeignete Bewerber hat für die ausgeschriebene Stelle
einen Besetzungsanspruch. 
 
Der Kläger bewarb sich Anfang 2006 beim beklagten Land für die Stelle des Präsi-
denten der Landesanstalt für Landwirtschaft,  Forsten und Gartenbau. Nach einem
Auswahlverfahren teilte ihm das beklagte Land mit, dass die Stelle einem Konkurren-
ten übertragen werden solle. Auf Antrag des Klägers untersagte das Landesarbeits-
gericht dem beklagten Land im Jahre 2007 im einstweiligen Verfügungsverfahren,
die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Konkurrentenklage-
verfahrens zu besetzen. Es stützte sich insbesondere darauf, das beklagte Land ha-
be seine Auswahlerwägungen nicht schriftlich dokumentiert. Anfang 2008 brach das
beklagte Land daraufhin das Stellenbesetzungsverfahren ab. Der Kläger hat mit sei-
ner Klage verlangt, ihm als am besten geeigneten Bewerber die Stelle zu übertragen,
hilfsweise das Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen und über seine Bewerbung
neu zu entscheiden.
 
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Neunte
Senat hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt.
Der Abbruch des Besetzungsverfahrens erfolgte aus sachlichen Gründen, weil das
Landesarbeitsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren Verfahrensmängel bean-
standete. Mit dem berechtigten Abbruch wurden die geltend gemachten Ansprüche
des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt. Da die Stelle weiterhin besetzt werden
soll, hat der Kläger die Möglichkeit, sich nach notwendiger erneuter Stellenaus-
schreibung wieder zu bewerben.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2010 – 9 AZR 347/09 - 
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Februar 2009 
– 4 Sa 254/08 –