Der kinderbezogene Ortszuschlag eines im Geltungsbereich des BAT-O teilzeitbeschäftigten
Angestellten wird nach der Überleitung seines vollbeschäftigten Ehegatten
in den TVöD nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O zeitanteilig gekürzt. Diese Kürzungsregelung
findet gemäß § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O nach wie vor keine
Anwendung, weil dem in den TVöD übergeleiteten Ehegatten gemäß § 11 der
Überleitungstarifverträge eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende
Leistung zustünde, wenn er das Kindergeld bezöge.
Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter Lehrer bei dem beklagten Freistaat. Auch seine
vollbeschäftigte Ehefrau steht im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld für ihre beiden
Kinder bezog der Kläger. Er erhielt deshalb trotz der Teilzeitarbeit gemäß § 29
Abschn. B Abs. 6 BAT-O den vollen kinderbezogenen Ortszuschlag. Der beklagte
Freistaat teilte ihm in einem Schreiben vom 30. Juni 2006 mit, dass er nach der
Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD zum 1. Oktober 2005 ab dem 1. Januar
2006 nur noch den nach § 34 Abs. 1 BAT-O entsprechend seiner Arbeitszeit gekürzten
Ortszuschlag erhalte und die erfolgte Überzahlung mit den laufenden Bezügen
verrechnet werde. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den monatlichen Differenzbetrag
zu dem zuvor gezahlten ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag für die
Monate Januar bis Oktober 2006.
Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Hätte nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau
vor der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD Kindergeld bezogen
und damit nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT-O den ungekürzten kinderbezogenen
Ortszuschlag erhalten, wäre ihr nach § 11 TVÜ-Bund für die Dauer des Kindergeldbezugs
eine Besitzstandszulage in Höhe dieses Ortszuschlags zu zahlen. Bei
dieser Besitzstandszulage handelt es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag
„entsprechende Leistung“ im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O. Nach
dieser Bestimmung ist der Umstand, dass der Kläger und nicht seine Ehefrau den an
den Bezug des Kindergeldes geknüpften kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten hat
und dass der Ehefrau des Klägers deshalb tatsächlich keine Besitzstandszulage zusteht,
ohne Bedeutung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 – 6 AZR 809/08 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. August 2008
– 3 Sa 700/07 –
Dem Senat lag am selben Tag ein weiteres Verfahren (- 6 AZR 877/08 -) mit im Wesentlichen
gleichgelagertem Sachverhalt zur Entscheidung vor.