Der Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die einem
alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit
durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder entstehen.
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats
entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die einzelne Betriebsratsmitglieder
zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten
dürfen, nicht aber sämtliche Kosten, die nur irgendwie durch die Betriebsratstätigkeit
veranlasst sind. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind insbesondere Aufwendungen,
die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind. Vom Arbeitgeber
zu tragen sind aber Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass
es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen muss, in
denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen
hat. Das ergibt die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 1
BetrVG. Das Betriebsratsmitglied befindet sich in einem solchen Fall in einer Pflichtenkollision
zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der
Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung
der Kinder nicht nur „das natürliche Recht der Eltern“, sondern auch „die zuvörderst
ihnen obliegende Pflicht“. Dementsprechend darf dem Betriebsratsmitglied
durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher – anders als zuvor das Landesarbeitsgericht
– dem Antrag einer alleinerziehenden Mutter entsprochen, die von
ihrem Arbeitgeber die Erstattung der Kosten verlangte, die ihr dadurch entstanden
waren, dass sie als Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des
Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage
ortsabwesend war und während dieser Zeit für die Betreuung ihrer 11 und 12 Jahre
alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste. Dem Anspruch stand nicht
entgegen, dass in dem Haushalt des Betriebsratsmitglieds noch eine volljährige
berufstätige Tochter lebte, welche die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister abgelehnt
hatte. Die Antragstellerin durfte die entstandenen Betreuungskosten von insgesamt
600,– Euro auch der Höhe nach für erforderlich halten.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 7 ABR 103/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 27. November 2008
– 5 TaBV 79/07 –