Seit der Neufassung des Hochschulrahmengesetzes 1998 ist unter dem Begriff „Lektor„ ein
Hochschullehrer für bestimmte Fächer und Fähigkeiten, besonders für Einführungskurse und
praktische Übungen zu verstehen. Diese Daueraufgaben können grundsätzlich sowohl im
Rahmen unbefristeter als auch befristeter Arbeitsverhältnisse wahrgenommen werden. Die
Beschäftigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis ist daher für die Tätigkeit eines Lektors
weder typisch noch ein wesentliches Merkmal. Grundsätzlich ist der Verzicht der Tarifvertragsparteien,
für bestimmte Beschäftigtengruppen tarifliche Mindestarbeitsbedingungen zu
regeln, von der Koalitionsfreiheit (§ 9 Abs. 3 GG) gedeckt. Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz
zu genügen, müssen bei typisierender Betrachtung sachbezogene Gruppenunterschiede
erkennbar sein, die die fehlende tarifliche Regelungen als angemessen erscheinen
lassen. Bei befristet oder unbefristet beschäftigten Lektoren ist dies wegen der inhaltlichen,
zeitlichen und strukturellen Einbindung ihrer Lehrtätigkeit in den durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten
Hochschulbereich der Fall.
Die Klägerin war von 1989 bis 2003 mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen an einer
Hochschule des beklagten Landes als Lektorin beschäftigt. Die Klägerin hat diese Befristungen
für unwirksam und den Ausschluss von Lektoren aus dem BAT und der Zusatzversorgung
für gleichheitswidrig gehalten. Mit beiden Argumenten konnte sich die Klägerin vor dem
Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht durchsetzen. Anders als im früheren Hochschulrecht
werden nunmehr auch unbefristet beschäftigte Lektoren von der Zusatzversorgung
ausgenommen, weil diese Beschäftigtengruppe insgesamt nicht unter den BAT fällt.
Der Ausschluss unbefristet beschäftigter Lektoren aus dem tariflichen Geltungsbereich verstößt
entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2004 – 3 AZR 571/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg –
Urteil vom 25. September 2003 – 11 Sa 111/02 –