Besatzungsmitglieder eines Schiffes, auf deren Arbeitsverhältnisse der TVöD Anwendung
findet, haben für die nach dem Ende der Dienste bestehende Anwesenheit
an Bord des Schiffes nur dann einen tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung,
wenn die Anwesenheit angeordnet worden ist. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit
an Bord folgt für die Besatzung nicht schon aus dem faktischen Zwang,
während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an
Bord zu bleiben.
Der Kläger ist als leitender Ingenieur auf einem Mehrzweckschiff beschäftigt. Das
Schiff ist durchgehend sieben Tage in der Woche 24 Stunden im Einsatz. Nach einem
Einsatztag fährt das Schiff in der Regel nicht zu seinem Heimathafen zurück,
sondern verbleibt auf See und geht dort vor Anker. Nur gelegentlich werden auch
Häfen angefahren. Die Besatzung arbeitet im Wochenwechselschichtdienst. Die
Schicht an Bord dauert sieben Tage. Die operativen Dienstposten, wozu der des
Klägers gehört, haben dabei einen Tagesdienst von durchschnittlich 12 Stunden. An
die Schicht an Bord schließt sich eine Freiwoche sowie eine Arbeitswoche an Land
an.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Vergütung von Zeiten verlangt, die er nach Dienstende
zwangsläufig an Bord des Schiffes verbracht hat. Er hat geltend gemacht, die
Zeiten außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit seien als Bereitschaftsdienst zu werten,
weil er sich für nicht vorhersehbare Sondereinsätze bereithalten müsse.
Die Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Anwesenheit an Bord war in den
streitgegenständlichen Zeiten weder ausdrücklich noch konkludent iSv. § 47 Nr. 3
TVöD-BT-V (Bund) angeordnet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 – 6 AZR 141/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar
2008 – 5 Sa 43/07 –