BAG: Keine Vergütung für Betriebsratstätigkeit im Restmandat

Mitglieder eines Betriebsrats im Restmandat können vom Arbeitgeber keine Vergütung
für die mit ihrer Betriebsratstätigkeit verbundenen Freizeitopfer verlangen.
Nach § 21b BetrVG bleibt ein Betriebsrat u.a. im Falle der Stilllegung des Betriebs so
lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte – etwa beim Abschluss eines Sozialplans –
erforderlich ist. Das Restmandat ist von den Betriebsratsmitgliedern wahrzunehmen,
die zum Zeitpunkt des Untergangs des Betriebs in einem Arbeitsverhältnis zu dem
Arbeitgeber standen. Nach der Begründung des Restmandats endet die Mitgliedschaft
im Betriebsrat – anders als nach § 24 Nr. 3 BetrVG diejenige im Vollmandat –
nicht mehr durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch, wenn das
Ende des Arbeitsverhältnisses keine Folge der Betriebsstilllegung ist.

Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich
als Ehrenamt. Sie sind allerdings nach § 37 Abs. 2 BetrVG im erforderlichen Umfang
ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Nach
§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende
bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn er Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen
außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen hat. Wenn der Freizeitausgleich innerhalb
eines Monats aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, muss der
Arbeitgeber die aufgewendete Zeit gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG wie Mehrarbeit
vergüten. Ist das Arbeitsverhältnis des Mitglieds eines restmandatierten Betriebsrats
beendet, kommt eine Befreiung von der dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung
oder ein Freizeitausgleich nicht mehr in Betracht. Das Betriebsratsmitglied kann
in diesem Fall auch keine Vergütung für das mit der Betriebsratstätigkeit verbundene
Freizeitopfer verlangen. Dies widerspräche dem Ehrenamtsprinzip.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher, wie schon die Vorinstanzen,
die Klage zweier Betriebsratsmitglieder ab. Diese verlangten von ihrem ehemaligen
Arbeitgeber Vergütung in Höhe von jeweils über 30.000,- Euro für Tätigkeiten, die sie nach der Stilllegung ihrer Niederlassung und ihrem Eintritt in den Ruhestand
im restmandatierten Betriebsrat verrichtet hatten. Der Senat musste nicht entscheiden,
ob Mitglieder eines restmandatierten Betriebsrats einen Ausgleich für Vermögensopfer
verlangen können, die dadurch entstehen, dass sie sich von einem neuen
Arbeitgeber unbezahlt für Tätigkeiten im restmandatierten Betriebsrat des alten Betriebs
freistellen lassen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Mai 2010 – 7 AZR 728/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil vom 14. Mai 2008 – 2 Sa 100/07 –