BAG: Keine Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB

Wird der Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß nach § 613a
Abs. 5 BGB unterrichtet, läuft die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 613a Abs. 6 Satz 1
BGB nicht. Die Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB begründet
auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kein
Kündigungsverbot.

Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er war
zuletzt in der sog. Camcorder-Werkstatt eingesetzt. Mit Wirkung zum 1. Mai 2003 übertrug
die Beklagte diesen Betriebsteil auf die S. GmbH. Der Kläger widersprach dem Übergang
seines Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom
9. Mai 2003 fristgemäß aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Oktober 2003.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil die
Beklagte ihn nicht ausreichend iSv. § 613a Abs. 5 BGB über den Betriebsübergang und seine
Folgen informiert und sich damit pflichtwidrig verhalten habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Die Kündigung sei wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gem. § 613a Abs. 5 iVm.
§ 242 BGB unwirksam. Dieser Begründung ist der Senat nicht gefolgt. Er hat auf die Revision
der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und dabei offen gelassen,
ob die Beklagte den Kläger ausreichend unterrichtet hat. Wegen der noch zu prüfenden
Sozialauswahl hat der Senat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Mai 2005 – 8 AZR 398/04 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 29. April 2004 – 18 Sa 2424/03 –