Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung über den 30. November 2003 hinaus. Sie hat die Ansicht
vertreten, bereits nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung sei die vorgezogene Altersrente für
Frauen nicht erfasst. Im Übrigen benachteilige die Regelung Frauen und verstoße insofern gegen
Art. 3 GG und § 611a BGB. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres am 18. November
2003 hat die Klägerin die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug eines vorgezogenen
Altersruhegeldes erfüllt. Der Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe ist damit erloschen,
wobei unerheblich ist, ob die Klägerin die Rente tatsächlich erhält oder beantragt hat. Die Regelung
verstößt nicht gegen Art. 3 GG und das Diskriminierungsverbot des § 612 Abs. 3 iVm. § 611a
BGB. Sie knüpft nicht an das Geschlecht an, sondern an die Möglichkeit, vorgezogenes Altersruhegeld
aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen. Die unterschiedliche Behandlung ist
durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
zu tun haben. Die Überbrückungsbeihilfe soll ihrem Zweck nach nur solange gewährt werden,
wie sie für eine Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess notwendig ist. Ab
dem Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes wird der Lebensunterhalt des ehemaligen Arbeitnehmers
durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet. Frauen, die wie die Klägerin nach
dem 31. Dezember 1939 geboren sind, können unter bestimmten Voraussetzungen ab Vollendung
des 60. Lebensjahres gemäß § 237a SGB VI zwar nicht mehr die normale, ungekürzte Altersrente
beanspruchen, aber bereits vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch nehmen. Dass mit dieser Besserstellung
(früherer Renteneintritt) auch Nachteile (geminderte Rentenhöhe) verbunden sind, beruht auf
der Entscheidung des Gesetzgebers; zur Kompensation dieser Nachteile sind die Tarifvertragsparteien
im Rahmen der ihnen zustehenden Tarifautonomie nicht verpflichtet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Mai 2006 – 6 AZR 631/05 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juni 2005 – 10 Sa 945/04 –