Die Klage hatte keinen Erfolg. Infolge der Verschmelzung sind die Arbeitsverhältnisse der bei
den früheren Einzelgewerkschaften beschäftigten Arbeitnehmer auf die Beklagte übergegangen.
Da mit der Verschmelzung die Identität der früheren Betriebe aufgelöst worden ist,
gelten die bei den früheren Einzelgewerkschaften durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten
Arbeitsbedingungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr arbeitsvertraglich fort.
Gewährt der Rechtsnachfolger den übernommenen Arbeitnehmern weiterhin die Arbeitsvergütung,
die sie von ihrem jeweiligen früheren Arbeitgeber erhalten haben, verstößt er nicht
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber vollzieht in diesem Fall nur die
sich aus § 613a Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen und trifft keine eigenständige Regelung.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
liegen damit nicht vor.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. August 2005 – 5 AZR 517/04 –
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 26. August 2004 – 3 Sa 189/04 –