BAG: Keine OT-Mitgliedschaft ohne rechtswirksame Satzung

Die Begründung einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) in einem
Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es für diese Mitgliedschaftsform zu dem Zeitpunkt,
in dem ein bisheriges Vollmitglied eine OT-Mitgliedschaft begründen will, eine
wirksame satzungsmäßige Grundlage gibt. Das setzt wiederum voraus, dass eine
dahin gehende Satzungsänderung bereits in das Vereinsregister eingetragen ist. Ein
Mitglied, das bereits zuvor erklärt hatte, es wolle zu einem bestimmten früheren Termin
in die bereits vom Verein beschlossene OT-Mitgliedschaft wechseln, bleibt deshalb
auch dann an die bis zum Wirksamwerden der Satzungsänderung vom Verband
abgeschlossenen Tarifverträge gebunden, wenn das Verbandspräsidium diesem
Wunsch durch bestätigende Erklärung entsprochen hat.
Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte, in einem Verbandstarifvertrag vom
21. Juli 2005 vorgesehene Rechte auch im Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger
und der Beklagten gelten. Der Kläger ist ver.di-Mitglied, die Beklagte war ursprünglich
Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband. Bei diesem war zunächst die
Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft nicht vorgesehen. Diese wurde auf der Mitgliederversammlung
des Verbandes am 23. November 2004 beschlossen. Im Januar
2005 beantragte die Beklagte die Aufnahme als OT-Mitglied, was der Verband im
Februar 2005 bestätigte. Die beschlossene Satzungsänderung wurde jedoch erst
nach Abschluss des Verbandstarifvertrages notariell beurkundet und in das Vereinsregister
eingetragen.
Ebenso wie das Landesarbeitsgericht erkannte auch der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts
darauf, dass dem Kläger die Rechte aus dem Tarifvertrag vom
21. Juli 2005 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit zustehen und gab dahin gehenden
Zahlungs- und Feststellungsanträge im hier Wesentlichen statt. Ein die Tarifgebundenheit
beendender Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft setzt für diese besondere
Mitgliedschaftsform, die das Verhältnis der Vereinsmitglieder zu Dritten betrifft, eine
zum Zeitpunkt ihrer Begründung rechtswirksame Satzungsgrundlage voraus. Daran
fehlt es ohne Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2009 – 4 AZR 294/08 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 31. Januar 2008 – 8 Sa
1129/07 –