BAG: Keine Ordnungshaft bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers

Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durch, kann
der Betriebsrat die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Auf
seinen Antrag kann das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ord-
nungsgeld in Höhe von bis§ zu 10.000,00 Euro androhen. Die Verhängung von
Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber§ für den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld
nicht zahlt, ist dagegen unzulässig.
§
Die Arbeitgeberin hatte gegen eine bei ihr geltende Betriebsvereinbarung zur
Arbeitszeit verstoßen. Auf Antrag des Betriebsrats haben die Vorinstanzen ihr auf-
gegeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der
Zeiterfassung herauszunehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Arbeit-
geberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro angedroht und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft, die an den beiden
Geschäftsführern zu vollziehen sei.
§
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat der Erste Senat des Bundes-
arbeitsgerichts den Beschluss des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Androhung
von Ordnungshaft aufgehoben. Bei der Anwendung der in § 890 ZPO geregelten
Ordnungs- und Zwangsmittel auf betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungs-
pflichten des Arbeitgebers ist§ die spezialgesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 3
BetrVG zu beachten. Diese begrenzt§ das Ordnungsgeld auf 10.000,00 Euro und
sieht keine Ordnungshaft vor.
§
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 1 ABR 71/09 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 16. Oktober 2008
– 5/9 TaBV 239/07 –