Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durch, kann
der Betriebsrat die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Auf
seinen Antrag kann das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ord-
nungsgeld in Höhe von bis§ zu 10.000,00 Euro androhen. Die Verhängung von
Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber§ für den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld
nicht zahlt, ist dagegen unzulässig.
§
Die Arbeitgeberin hatte gegen eine bei ihr geltende Betriebsvereinbarung zur
Arbeitszeit verstoßen. Auf Antrag des Betriebsrats haben die Vorinstanzen ihr auf-
gegeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der
Zeiterfassung herauszunehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Arbeit-
geberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro angedroht und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft, die an den beiden
Geschäftsführern zu vollziehen sei.
§
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat der Erste Senat des Bundes-
arbeitsgerichts den Beschluss des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Androhung
von Ordnungshaft aufgehoben. Bei der Anwendung der in § 890 ZPO geregelten
Ordnungs- und Zwangsmittel auf betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungs-
pflichten des Arbeitgebers ist§ die spezialgesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 3
BetrVG zu beachten. Diese begrenzt§ das Ordnungsgeld auf 10.000,00 Euro und
sieht keine Ordnungshaft vor.
§
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 1 ABR 71/09 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 16. Oktober 2008
– 5/9 TaBV 239/07 –