Eine Polizeigewerkschaft darf in Dienstgebäuden der Polizei keine Unterschriftenlisten auslegen,
mit denen beim Publikum um Unterstützung der Forderung nach einer Vermehrung
der Planstellen für Polizeibeamte geworben wird. Zwar fallen solche Aktionen von Gewerkschaften
unter die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit der Koalitionen.
Diese unterliegt aber Schranken, wenn sie mit anderen verfassungsrechtlich geschützten
Rechtsgütern kollidiert. Dazu gehört auch der durch Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistete
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieser verlangt, nicht nur die Möglichkeit
einer sachwidrigen Beeinflussung des Verwaltungshandelns auszuschließen, sondern schon
deren Anschein zu vermeiden. Auch dürfen staatliche Einrichtungen grundsätzlich nur im
Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Diese Grundsätze werden
berührt, wenn eine Gewerkschaft in Polizeidienststellen Listen auslegt, auf denen die Besucher
mit ihrer Unterschrift die an den Landesgesetzgeber gerichtete Forderung nach einem
Stellenausbau der Polizei unterstützen sollen. Beim Publikum kann dadurch der Eindruck
entstehen, mit der Unterschrift den Bediensteten einen Gefallen zu tun und so die Behandlung
des eigenen Anliegens beeinflussen zu können. Außerdem besteht die Gefahr, dass die
gewerkschaftliche Aktion durch den Ort ihrer Durchführung den Anschein staatlicher Billigung
erfährt. Die gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit muss in diesem Fall zurücktreten. Die
Gewerkschaft ist nicht darauf angewiesen, die Unterschriftenaktion in den Polizeidienststellen
durchzuführen.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher die Klage einer Polizeigewerkschaft
ab, mit der vom Land Nordrhein-Westfalen die Duldung derartiger Aktionen begehrt wurde.
Bereits in den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2005 – 1 AZR 657/03 –
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 13. November 2003 – 10 Sa 1186/03 –