Eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Zahlung der Abfindung aus
einem nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgeschlossenen Sozialplan ist unzulässig.
§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat für Sozialplanansprüche keine Bedeutung.
Der Kläger war Arbeitnehmer der Autohaus G. GmbH, über deren Vermögen am
1. Februar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte ist zum Insolvenzverwalter
bestellt. Unter dem 7. Februar 2007 zeigte der Beklagte Masseunzulänglichkeit
an. Der Betriebsrat und der Beklagte vereinbarten am 13. Februar
2007 einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan. Aus dem Sozialplan steht
dem Kläger, dessen Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich rechtswirksam zum 30. Juni
2007 beendet worden ist, unstreitig ein Anspruch auf eine Abfindung von 18.061,48
Euro brutto zu. Der Kläger nimmt im Wege der Leistungsklage den Beklagten auf
Zahlung der Sozialplanabfindung in Anspruch. Hilfsweise begehrt er die Feststellung
des Abfindungsanspruchs.
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Zwar sind Forderungen aus einem
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplan gem. § 123 Abs. 2
Satz 1 InsO Masseforderungen, die nach § 53 InsO vorweg zu befriedigen sind.
§ 123 Abs. 3 Satz 2 InsO bestimmt jedoch, dass eine Zwangsvollstreckung in die
Masse wegen einer Sozialplanforderung schlechthin unzulässig ist. Dies gilt auch für
Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung aus einem vom Insolvenzverwalter nach Anzeige
der Masseunzulänglichkeit abgeschlossenen Sozialplan. § 123 Abs. 2 Satz 2
und Satz 3 InsO setzen eine relative Obergrenze für Sozialplanansprüche. Danach
darf außer in den Fällen des Zustandekommens eines Insolvenzplans für die Berichtigung
von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet
werden, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur
Verfügung stünde. Wird diese Grenze überschritten, sind die einzelnen Sozialplanforderungen
anteilig zu kürzen. Daraus folgt, dass im Falle der Masseunzulänglichkeit
keine Sozialplanansprüche bestehen. Solche Ansprüche sind lediglich letztrangige
Masseforderungen, die bei der Verteilung nach § 209 InsO keinerlei Rolle
spielen. Einer Leistungsklage fehlt deswegen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis,
weil ein entsprechender Leistungstitel dauerhaft keine Vollstreckungsgrundlage
wäre. Auch das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse lag
nicht vor, weil der Insolvenzverwalter den Sozialplananspruch weder dem Grund
noch der Höhe nach in Frage stellt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2010 – 6 AZR 785/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2008 – 15 Sa 2088/07 –