BAG: Keine Gleichstellungsabrede ohne Tarifgebundenheit des Arbeitgebers

In dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 30. Mai 1991 mit der am 27. Mai 1991 gegründeten
Beklagten ist die Anwendung der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und
Brandenburg (Tarifgebiet II) in der jeweils gültigen Fassung vereinbart worden. Die Beklagte
gehörte dem damaligen Mannesmann-Konzern an. Dessen Unternehmen waren ebenso wie
die Konzernobergesellschaft sämtlich Mitglieder der jeweiligen Arbeitgeberverbände. Am
1. Januar 1992 trat die Beklagte dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie
Berlin und Brandenburg bei. Sie gehörte diesem bis zum 31. Dezember 2001 an. Nach ihrem
Verbandsaustritt gab sie die mit Wirkung vom 1. Juni 2002 für ihr Tarifgebiet vereinbarte Tariferhöhung
nicht an den Kläger weiter. Dieser begehrt mit seiner Klage die Tariferhöhung für
die Monate Juni bis September 2002.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem
Vierten Senat Erfolg. Die Bezugnahmeklausel ist keine Gleichstellungsabrede, bei welcher
die dynamische Teilhabe des Arbeitnehmers an der Tarifentwicklung auf die Dauer der Tarifgebundenheit
des Arbeitgebers begrenzt ist. Eine Gleichstellungsabrede setzt die Tarifgebundenheit
des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Vereinbarung der dynamischen Bezugnahme
auf die einschlägigen Tarifverträge zwingend voraus. Weder die Gründungssituation der Beklagten
noch die durchgängige Tarifgebundenheit der Unternehmen des damaligen Mannesmann-
Konzerns machen die Erfüllung dieser Voraussetzung entbehrlich.

BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 – 4 AZR 50/04 –
Vorinstanz: LAG Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2003 – 7 Sa 61/03 –