BAG: Keine gleichheitswidrige Begünstigung von Arbeitern gegenüber Angestellten bei Überleitung in den TVöD

Die Tarifregelungen zur Überleitung von Arbeitsverhältnissen in den Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst (TVöD) verletzen Art. 3 Abs. 1 GG nicht, soweit sie dazu führen, dass ein
angestellter Meister eine geringere Vergütung als die ihm unterstellten Lehrgesellen erhält.
Damit haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen der Tarifautonomie nicht überschritten.
Der Kläger ist bei der beklagten Bundesrepublik beschäftigt. Als Ausbilder in der Ausbildungswerkstatt
(Lehrgeselle) erhielt er zuletzt eine Vergütung nach der Lohngruppe 9 des
ursprünglich für das Arbeitsverhältnis geltenden Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und
Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Seit 1. Mai 2004 ist ihm die Aufgabe eines
Meisters in der Ausbildungswerkstatt übertragen. Er ist seitdem der Vorgesetzte der ihm
unterstellten Lehrgesellen. Diese Tätigkeit war als Angestelltentätigkeit nach der VergGr. Vc
des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) bewertet. Der Kläger verdiente seither wegen des
Wegfalls einer den Lehrgesellen gezahlten Zulage weniger als die ihm unterstellten Arbeiter.
Die Eingruppierung in die VergGr. Vc BAT eröffnete ihm jedoch die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs
zum 1. Mai 2008 in die VergGr. Vb BAT mit einer höheren Vergütung. Bei
der Überleitung in den TVöD zum 1. Oktober 2005 wurde der Kläger nach § 4 des Tarifvertrags
zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des
Übergangsrechts (TVÜ-Bund) in Verbindung mit dessen Anlage 2 der Entgeltgruppe 8 TVöD
zugeordnet, während die ihm unterstellten Lehrgesellen in die Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet
wurden, aus der sie eine höhere Vergütung als der Kläger erhalten. Seit dem 1. Mai
2008 ist der Kläger nach einer Änderung des TVÜ-Bund ebenfalls in die Entgeltgruppe 9
TVöD eingruppiert. Er erhält jedoch nach wie vor eine geringere Vergütung als die Lehrgesellen,
die weiterhin die Lehrgesellenzulage beziehen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger
noch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis
zum 30. April 2008. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz
für erledigt erklärt.
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Wie die Tarifvertragsparteien einzelne Tätigkeiten
vergütungsrechtlich bewerten, ist integraler Bestandteil der durch Art. 9 Abs. 3 GG
gewährleisteten Tarifautonomie. Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit der Überleitung
von Arbeitnehmern in ein neues Vergütungssystem, durch das die bisher unterschiedlich
ausgestalteten Vergütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst werden. Die
bei der Regelung derartiger Massenerscheinungen in Ausnahmefällen entstehenden unvermeidlichen
Härten sind hinzunehmen. Mit der Absicherung des im früheren Vergütungssystem
erzielten Verdienstes haben die Tarifvertragsparteien hier einen ausreichenden
Schutz des Besitzstandes gewährt. Davon abgesehen ist der Kläger zu dem Zeitpunkt von
der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9 TVöD aufgestiegen, zu dem er im Wege des Bewährungsaufstiegs
in die VergGr. Vb BAT höhergruppiert worden wäre.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 6 AZR 665/08 –
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 23. Juni 2008 – 6 Sa 1749/07 E –