Der Kläger war seit 1994 bei der K. GmbH, zuletzt als Lagerleiter, beschäftigt. Diese betrieb
einen Handel mit Schiffsarmaturen und einen Stahlhandel. Der Kläger war im Bereich Armaturenhandel
eingesetzt. Über das Vermögen der K. GmbH wurde am 13. März 2002 das
vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet, der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Am 27. März 2002 beschloss die K. GmbH mit Zustimmung des Beklagten die Stilllegung
des Betriebsteils Armaturen. Zugleich führte der Beklagte Gespräche über eine übertragende
Sanierung des Betriebsteils Stahlhandel. Mit Schreiben vom 23. Mai 2002 kündigte
die K. GmbH mit Zustimmung des Beklagten das Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten
Gründen zum 31. August 2002. Der Betriebsteil Stahlhandel wurde am 1. Juni
2002 veräußert.
Der Kläger wendet sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Er meint, die Sozialauswahl
hätte auch auf den Bereich Stahlhandel erstreckt werden müssen. Der dort eingesetzte Lagerleiter
sei sozial weniger schutzwürdig als er. Auf die Zuordnung zu den einzelnen Betriebsteilen
komme es nicht an. Der Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, einer Sozialauswahl
habe es wegen der Stilllegung nicht bedurft.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat auf die Revision des Klägers
das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 8 AZR 391/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 27. März 2003 – 2 Sa 109/02 –